Haus- und Badeordnung
mit Benutzungsordnungen für das Hallenbad Aquafit Dierdorf inkl. Saunaanlage
der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf vom 23.09.2010
1. Haus- und Badeordnung
Allgemeines
1.1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in dem Bad. Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr.
1.2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Schwimmbad- und Saunagäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher und jede Besucherin diese sowie alle sonstigen zur
Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist neben dem/r einzelnen Besucher/in der/die Vereins- und Übungsleiter/in bzw.
der/die Veranstaltungsleiter/in für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. Bei Schwimmstunden von Schulklassen, Kindergärten u. ä. hat die begleitende Aufsichtsperson die gleichen
Verpflichtungen.
1.3. Der Zugang zu dem Hallenbad und seinen Einrichtungen ist nur über die Eingangshalle und den Kassendurchgang zulässig. Das Verlassen des Hallenbades ist ebenfalls nur über den Kassendurchgang und
die Eingangshalle gestattet.
1.4. Die Gäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Jeder Gast hat so sich zu verhalten, dass weder Gäste noch Personal durch ihn behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. Die
Schwimmbad- und Saunagäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind anzügliche Gesten und
Äußerungen so-wie körperliche Annäherungen untersagt. Den Anordnungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
1.5. Die Bad- und Saunaeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Gast für den Schaden. Für Verunreinigungen
kann ein gesondertes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Findet ein Gast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies
so-fort dem Personal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
1.6. Erlittene Verletzungen sind dem Badpersonal unverzüglich mitzuteilen.
1.7. Das Rauchen im Hallenbad und in der Sauna ist untersagt. Rauchmöglichkeiten befinden sich außerhalb des Gebäudes, erkennbar an den aufgestellten Aschenbechern (z.B. vor der Eingangshalle und auf
dem Sonnendeck sowie im Saunagar-ten).
1.8. Behälter aus Glas und Porzellan (wie z.B. Flaschen, Trinkgefäße, Behälter für Babynahrung usw.) dürfen im Bad nicht benutzt werden.
1.9. Der Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht erwünscht, mit Ausnahme von Babynahrung, sofern diese in einem Kunststoffgefäß verpackt oder vor Betreten der
Schwimmhalle am Kiosk abgegeben wird.
1.10. Das Auswaschen von Handtüchern oder sonstigen Kleidungsstücken sowie das Tönen und Färben der Haare ist nicht gestattet.
1.11. Die Betätigung von Fenster-, Lüftungs- und Ventilatoreinrichtungen sowie sonstigen technischen Anlagen hat ausschließlich durch das Personal zu erfolgen. Jedes Hantieren an Einrichtungen der
Bäderanlagen, die nicht für die unmittelbare Benut-zung durch den Gast vorgesehen sind, hat zu unterbleiben. Unbefugte Betätigung kann zu weitreichenden Haftpflichtansprüchen führen; eine Anzeige
wegen Sachbeschädigung ist nicht ausgeschlossen.
1.12. Im Hallenbad und in der Sauna ist zudem untersagt :
a. jede Art der Lärmbelästigung,
b. das Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen jeglicher Art,
c. das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und in die Schwimmbecken und jede andere Verunreinigung der Anlagen und des Badewassers,
d. das Kauen von Kaugummi,
e. Rettungsgeräte zu beschädigen oder missbräuchlich zu verwenden,
f. das Benutzen von mitgebrachten elektrischen Geräten in der Schwimmhalle,
g. das Umkleiden außerhalb der Umkleidekabinen,
h. das Mitbringen von Tieren,
i. das Verrichten der Notdurft an anderen als den hierfür vorgesehenen Einrichtungen,
j. das Schwimmbecken außerhalb der Treppen und Leitern zu betreten und zu verlassen,
k. Türen zu öffnen, deren Bezeichnung beinhaltet, dass die hinterliegenden Räume nicht für die Besucher und Besucherinnen bestimmt sind. Insbesondere dürfen Türen, die in den Außenbereich führen,
außer in Notfällen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Aufsichtspersonals geöffnet werden,
l. auf den Liegen oder Stühlen herumzuspringen.
1.13. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern und Besucherinnen das Hausrecht aus. Besucher und Besucherinnen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder
dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
1.14. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Personal bzw. die Verbands-gemeindeverwaltung Dierdorf entgegen.
1.15. Den Garderobenschrank hat der Gast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während seines Aufenthaltes bei sich zu behalten.
1.16. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von pro Schlüssel zu entrichten:
- Schlüsselverlust = 25,00 €
1.17. Bei Verlust der 10er- / Jahreskarten wird der Betrag des Kartenpfandes in Höhe von 5,00 € einbehalten, der auf der 10er-Karte verbliebene Restbetrag wird nicht erstattet. Nur bei Verlust einer
Jahreskarte kann für die Restzeit der Gültigkeitsdauer eine Ersatzkarte ausgestellt werden.
1.18. Liegengebliebene Kleidung, die bis Ende der Öffnungszeit des betreffenden Tages nicht abgeholt ist, wird vom Personal des Bades in Verwahrung genommen. Verschlossene Garderobenschränke werden
vom Personal nach Betriebsende geöffnet.
1.19. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Minderwertige Fundsachen (Unterwäsche, Socken, Handtücher etc.) werden nach
einer Woche entsorgt.
1.20. Den Schwimmbad- und Saunagästen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabe-, Fernseh- sowie Film- und Fotogeräte als auch Fotohandys zu benutzen. Werden Fotos gemacht,
ist vorher ein Einverständnis aller darauf abgelichteten Personen sowie des Aufsichtspersonals notwendig.
1.21. Die Schwimmbad- und Saunagäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume sowie Schwimm- und Saunaräume nicht in Straßenschuhen betreten.
2. Öffnungszeiten und Zutritt
2.1. Die Öffnungszeiten werden öffentlich durch Aushang im Bad sowie im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf, kurzfristige Änderungen auf der Homepage des Bades sowie durch Aushang im Bad
bekannt gemacht.
2.2. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Benutzung des Bades bzw. Teilbereiche einschränken. Insbesondere können diese Einschränkungen durch Vereins-, Schul- oder Kursbelegung oder
Veranstaltungen auftreten. Bei Überfüllung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, das Bad oder die Saunaanlage bzw. Teilbereiche vorübergehend zu schließen oder die Nutzung anderweitig zu regeln. Ein
Anspruch auf Ersatz des Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.
2.3. Die Benutzung der Einrichtungen des Bades hat unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte spätestens 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu enden, die Betriebsräume sind spätestens
mit Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen.
2.4. 90 Minuten vor Ende der Badezeit ist Einlassschluss.
2.5. Vom Zutritt ausgeschlossen oder des Bades verwiesen werden können insbesondere:
a. Personen, die durch ihr Verhalten die Sicherheit, Ordnung oder den Betriebsfrieden stören,
b. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
c. Personen, die Tiere mit sich führen,
d. Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder Wunden
bzw. Hautausschlägen leiden,
e. Personen, die trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen,
f. Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
2.6. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.
2.7. Kindern unter 7 Jahren und hilfsbedürftigen Personen ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kindern ab 7 Jahren ist der Zutritt alleine nur dann gestattet,
wenn sie die erforderliche Schwimmfähigkeit besitzen (s. 4.5 und 4.6). Das Badpersonal übernimmt in diesen Fällen keine Aufsicht, die über die übliche hinausgeht. Das Kind ist zumindest mit einer
Telefonnummer auszustatten, unter der eine verantwortliche erwachsene Person zu erreichen ist.
2.8. Der Zutritt zu dem Bad ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung zulässig. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Personen, die des Bades verwiesen
wurden oder denen das Benutzungsrecht entzogen wurde, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Eintrittsgelder.
2.9. Überschreitungen der Benutzungszeit sind grundsächlich gebührenpflichtig. Die Nachzahlungen richten sich nach der Gebührenfestsetzungen der Verbandsgemeinde Dierdorf. Der Gast kann die
Uhrzeitangabe nur beim Lösen der Eintrittskarte beanstanden. Bei Überschreitungen wird die Differenz zum vollen Tagespreis erhoben.
2.10. Die Mehrfachkarten bleiben Eigentum des Hallenbades Aquafit Dierdorf. Beim Kauf einer Karte oder bei der Erstellung einer Ersatzkarte, für eine in Verlust geratene Jahreskarte, wird eine
Pfandgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben, die bei Rückgabe wieder erstattet wird.
2.11. Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb der Badeeinrichtung und des zugehörigen Grundstücks
Druckschriften zu verteilen und zu vertreiben, Waren anzubieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder auszuführen.
3. Haftung
3.1. Die Schwimmbad- und Saunagäste benutzen das Bad einschließlich seiner Einrichtungen, Außenanlagen und Zuwegungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und
seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
3.2. Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
3.3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen (z.B. Bekleidung, Wertsachen, Bargeld usw.) wird nicht gehaftet. Es wird empfohlen die
vorgesehenen Einrichtungen (Garderoben, Garderobenschränke und Wertfächer) zu benutzen.
3.4. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3.5. Schadensfälle, insbesondere Körperverletzung, sind dem Aufsichtspersonal und der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die unverzügliche Unterlassung der Anzeige verwirkt jeden Haftungs- und
Ersatzanspruch.
3.6. Für die vom Gast herbeigeführten Schäden haftet dieser im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Derartige Schäden sind dem Aufsichtspersonal, unter Angabe der Personalien, unverzüglich zu
melden.
3.7. Für die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
4. Benutzungsordnung des Bades
Die nachfolgende Benutzungsordnung der Schwimmbadanlage ist Bestandteil der Haus- und Badeordnung des Hallenbades Aquafit Dierdorf der Verbandsgemeinde Dierdorf.
4.1. Die Benutzung der Brausen ist nur zur Vor- und Abschlussreinigung bis zu 5 Minuten gestattet. Unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
4.2. Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Andere Reinigungsmittel, Haarfärbemittel oder Rasierer dürfen nicht verwendet werden. Der Gebrauch von Hautpflege- und
Einreibemitteln vor und während der Benutzung der Wasserbecken ist untersagt.
4.3. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet (Ausnahme Sauna und Solarium).
4.4. Das Planschbecken darf nur von Kindern im Alter bis zu 6 Jahren, unter Aufsicht einer zuständigen Person (Erziehungsberechtigte etc.), die die volle Verantwortung übernimmt, benutzt werden. Die
Kinder haben Schwimmpampers oder speziell geeignete Badekleidung zu tragen, sofern diese noch nicht „sauber“ sind.
4.5. Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern und Schwimmerinnen, die sich aus eigener Kraft ohne Schwimmhilfen (Schwimmflügel etc.) im Wasser fortbewegen können, benutzt werden. Kindern
ist die Nutzung des Schwimmerbeckens nur gestattet, sofern diese mindestens das Seepferdchenabzeichen besitzen und eine zuständige Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigter, geübter Schwimmer etc.) die
Verantwortung trägt. Einer Aufsichtsperson bedarf es nicht, wenn Kinder mindestens das Jugendschwimmabzeichen Bronze besitzen (Sprung vom Becken-rand, mind. 200 m Schwimmen in max. 15 Min., einmal
ca. 2 m Tieftauchen und Heraufholen eines Gegenstandes, Sprung aus 1 m Höhe oder Startsprung, Kenntnis der Baderegeln).
4.6. Der Aufenthalt von Kindern, die des Schwimmens unkundig sind, ist im Nichtschwimmer- becken nur unter der Aufsicht der Eltern oder einer geeigneten Aufsichtsperson und nur mit Hilfe von
Hilfsmitteln (Schwimmflügeln und dgl.) zulässig. Der alleinige Aufenthalt im Nichtschwimmerbecken ohne die Aufsicht der Eltern oder einer zuständigen Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigter, geübter
Schwim-mer etc.) ist nur gestattet, sofern diese mindestens das Seepferdchenabzeichen und eine ausreichende Wassersicherheit besitzen.
4.7. Sofern die Badaufsicht feststellt, dass eine Person aus irgendwelchen Gründen keine ausreichende Wassersicherheit besitzt, ist das Personal ermächtigt, diese Person auf das für sie geeignete
Becken zu verweisen.
4.8. Das Springen von den Sprungbrettern geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen auf den Sprungbrettern ist nicht erwünscht.
4.9. Beim Springen vom Sprungbrett ist unbedingt darauf zu achten, dass
1. der Sprungbereich frei ist,
2. nur eine Person die Sprunganlage betritt,
3. der Sprungbereich anschließend unverzüglich zu verlassen ist.
4.10. Ob eine Sprunganlage freigegeben wird, entscheidet das Aufsichtspersonal.
4.11. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Be-cken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches oder das Hineinschwimmen in diesen Bereich bei Freigabe der
Sprunganlage, ist untersagt.
4.12. Angebrachte Warntafeln, Gebots- oder Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.
4.13. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten und sons-tiger Hilfsmittel bedarf einer gesonderten Erlaubnis durch das Aufsichtspersonal.
4.14. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) sowie von Schwimmhilfen erfolgt auf eigene Gefahr.
4.15. Ballspiele etc. im Wasser sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Badaufsicht erlaubt.
4.16. Fahrzeuge dürfen nicht in die Badeanlage gebracht werden, ausgenommen Kran-kenfahrstühle mit Erlaubnis des Badpersonals.
4.17. Das Essen und Trinken ist auf den Beckenumgängen nicht gestattet. Es sind aus-schließlich die zugelassenen Bereiche zu nutzen.
4.18. Für die Nutzung der Rutschbahn gelten die auf den ausgehängten Tafeln aufge-führten Regeln. Die Bahn darf nur, nachdem die Lichtzeichenanlage „Grün“ anzeigt und keine Person die Nutzung
beeinträchtigt, in sitzender Position benutzt werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Bahn nur in Begleitung eines Erwachsenen, zwi-schen dessen Beinen sitzend, benutzen. Das Landebecken ist
unverzüglich zu ver-lassen.
4.19. Im Treppenbereich und auf der Rutschbahn selbst hat besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme zu herrschen. Jegliches Drängeln, Stoßen, Schubsen, Was-seraufstauen etc. kann zur Schließung der
Rutschbahn und / oder zum Ausschluss der Person führen, die die Regeln nicht beachtet hat. Eventuelle durch derartiges Fehlverhalten verursachte Schäden werden in Rechnung gestellt.
5. Benutzung durch geschlossene Gruppen
Die Haus- und Badeordnung gilt entsprechend für die Benutzung durch geschlossene Gruppen (Schulen, Vereine, Verbände und dgl.). Die Benutzer aus den Reihen dieser Personengruppen sind gegenüber
anderen Benutzern der Anlage nicht bevorrechtigt.
5.1. Die Zulassung der geschlossenen Gruppen sowie die näheren Einzelheiten über die Benutzung der Anlage durch diese Personengruppen werden allgemein oder für den Einzelfall durch vertraglich
festgehaltene Vereinbarungen geregelt. Ein An-spruch auf Zuteilung bestimmter Benutzungszeiten besteht nicht.
5.2. Bei jeder Nutzung der Anlage durch geschlossene Gruppen ist mindestens eine verantwortliche schwimmkundige Aufsichtsperson mit entsprechender Ausbildung nach gesetzlichen Vorgaben zu bestellen
und dem Aufsichtspersonal des Hallen-bades zu benennen.
5.3. Die Aufsichtsperson der Gruppe hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen die-ser Haus- und Badeordnung sowie besondere Anordnungen der Verbandsgemein-de, insbesondere des Badaufsichtspersonals,
eingehalten werden. Die eigene Auf-sichtspflicht der benannten Aufsichtsperson bleibt daneben unberührt.
6. Benutzungsordnung für die Sauna
Die nachfolgende Benutzungsordnung der Saunaanlage ist Bestandteil der Haus- und Badeordnung des Hallenbades Aquafit Dierdorf der Verbandsgemeinde Dierdorf.
Verhalten in der Saunaanlage
6.1. Die Saunaanlage dient der Entspannung und Ruhe. Entsprechendes rücksichtsvol-les Verhalten wird vorausgesetzt. Das gilt innerhalb und außerhalb der Saunakabi-nen sowie in allen anderen Bereichen
der Saunaanlage nebst Außenbereich.
6.2. Die Saunagäste sind verpflichtet, das Aufsichtspersonal vor Betreten der Sauna auf vorhandene körperliche Leiden aufmerksam zu machen. Es ist Sache des Sauna-besuchers oder der Saunabesucherin,
sich durch einen Arzt bestätigen zu lassen, dass er oder sie gesundheitlich in der Lage ist die Sauna ohne Gefahren zu benut-zen.
6.3. Jeder Saunagast ist verpflichtet, vor dem Beginn des Saunabades, eine Körperdu-sche vorzunehmen. Es empfiehlt sich den durch das Duschwasser befeuchteten Körper vor Betreten des Saunaraumes
wieder abzutrocknen.
6.4. Das Tönen und Färben der Haare, Fuß- und Nagelpflege sowie das Rasieren ist nicht gestattet.
6.5. In die Saunaanlage werden Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
Hinweis: Übermäßiger Alkoholkonsum beeinträchtigt den gesundheitsfördernden Effekt des Saunabadens und kann zu einer gegenteiligen Wirkung führen! Das Sau-napersonal kann die Abgabe alkoholischer
Getränke verweigern, sofern der Eindruck besteht, dass der Gast durch den Genuss dieser Getränke bereits in seinem Verhalten beeinträchtigt ist.
Verhalten in den Saunakabinen
6.6. Die Benutzung der Saunakabinen ist nur mit einem ausreichend großen Liegehand-tuch gestattet, mit Ausnahme des Dampfbades. Jede Verunreinigung der Bänke, z. B. durch Schweiß, ist zu vermeiden.
Die Handtücher sind beim Verlassen der Saunakabinen mitzunehmen. Jedes Trocknen von Handtüchern oder Kleidung in den Saunakabinen oder auf Heizkörpern anderer Räume ist untersagt.
6.7. Die als typisch anzusehenden aufsteigenden Bänke verlangen ein vorsichtiges Besteigen der einzelnen Stufen. Das Gleiche gilt für das Absteigen.
6.8. Die Saunagänge finden unbekleidet statt. Zugelassen ist aber auch ein um den Kör-per gebundenes Badetuch oder ein Saunakilt.
6.9. Badesandalen, Sitzunterlagen aus Schaumgummi oder Plastik, Saunabürsten so-wie Zeitungen und Druckschriften dürfen aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen nicht mit in die Saunakabinen und
das Dampfbad genommen werden.
6.10. Aufgüsse auf den Ofen und/oder das Einbringen anderer Duftstoffe oder Saunazu-sätze dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
6.11. In den Saunakabinen (mit Holzinnenausstattung) ist jegliche Art der Benutzung von Einreibemitteln verboten, auch das Auftragen des für das Dampfbad bestimmten Körpersalzes und Honigs.
6.12. Das Mitbringen von Spirituosen oder stark riechenden Essenzen, insbesondere das Aufschütten solcher Substanzen oder gar brennbarer ätherischer Öle auf den Ofen, ist streng verboten. Die eigene
Sicherheit und das Leben der Saunagäste sind durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift auf das Höchste gefährdet, da sich derartige Substanzen bei falscher Handhabung im Ofen entzünden und zu
Sauna-bränden führen können.
6.13. Für das körperliche Wohlbefinden wird dringend empfohlen, vom Saunaraum aus auf kürzestem Wege das Außengelände aufzusuchen um bei ruhigen Schritten auf tiefe Ausatmung zu achten. Danach sollte
erst der Nassabkühlbereich aufgesucht werden.
6.14. Die Benutzung der Kaltduschen, Kneipschläuche etc. sollte nach eigenem körperli-chem Wohlbefinden erfolgen. Das gleichzeitige Offenhalten mehrerer Brausen zur wechselseitigen Benutzung ist
nicht gestattet.
6.15. Die Anwendung eines unter scharfem Strahl auf den Körper auftretenden Kaltgus-ses (sogenannter Blitzguss) ist gefährlich und sollte äußerst umsichtig gehandhabt werden. Sie darf unter keinen
Umständen an anderen Personen durchgeführt wer-den.
6.16. Das Auswaschen von Handtüchern, Unterwäsche, Strümpfen usw. ist nicht gestat-tet.
6.17. Einreibemittel jeder Art dürfen vor Benutzung einer Ruheliege nicht aufgetragen werden.
6.18. Die Benutzung der Fußbecken dient der Kreislaufanregung. Die Benutzung dieser Becken zur Fußreinigung ist untersagt. Die transportablen Becken sind nach Gebrauch an geeigneter Stelle (Ablauf)
zu entleeren und anschließend wieder an den ursprünglichen Aufstellort nahe der Wasserentnahmestelle zu bringen.
Verhalten in den Ruhezonen
6.19. In den Ruhezonen darf nicht laut gesprochen oder gesungen werden. Jeder Sau-nagast hat alles zu unterlassen, was die übrigen Saunagäste stören könnte, auch die Benutzung von Handys.
6.20. Die Benutzung der Liegen ist nur bekleidet mit Bademantel oder ausreichend gro-ßem Saunatuch gestattet. Dies gilt auch im Gastronomiebereich der Sauna.
6.21. Es ist nicht gestattet, Liegen für die Dauer des Saunaaufenthaltes zu reservieren, z. B. durch Belegung mit Handtüchern oder Taschen. Dies gilt insbesondere im Ruheraum.
7. Benutzungsordnung für das Solarium
Die nachfolgende Benutzungsordnung des Solariums ist Bestandteil der Haus- und Badeordnung des Hallenbades Aquafit Dierdorf der Verbandsgemeinde Dierdorf.
7.1. Das Solarium kann nur bei Einwurf von Euromünzen benutzt werden.
7.2. Der Solarium-Liegeplatz darf nur zum Zwecke der Benutzung des Solariums in An-spruch genommen werden. Nach Abschalten der Solariumlampe ist die Liegefläche wieder freizugeben.
7.3. Abweichend von 4.3. ist die Benutzung des Solariums in der aufgestellten Kabine auch ohne Badekleidung zulässig.
7.4. Das Solarium darf nur von volljährigen Personen im Rahmen der gesetzlichen Be-stimmungen genutzt werden. Die an dem Solarium angebrachten Hinweise sind genauestens zu beachten. Die Bank ist vor
und nach der Besonnung mit den be-reitgestellten Reinigungsmitteln zu reinigen.
7.5. Aus gesundheitlichen Gründen darf das Solarium nur während des eingeschalteten Intervalls benutzt werden. Der Betreiber haftet nicht dafür, wenn ein Solariumgast durch Nacheinwurf und
mehrmaliges Benutzen gesundheitliche Schäden davon-trägt. Die Besonnung findet auf eigene Gefahr statt.
7.6. Bei technischen Problemen und Verunreinigungen ist umgehend das Badpersonal zu informieren!
8. Benutzungsordnung für die Wellnesskabine
Die Wellnesskabine mit den dazugehörigen Bereichen darf nur genutzt werden, wenn dies durch die anwesende zuständige Fachkraft gestattet wurde.
9. Ausnahmen
Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmeregelungen getroffen werden und die Nutzung der Anlagen kann eingeschränkt sein. Hierauf wird rechtzeitig gesondert hingewie-sen.
10. Videoüberwachung und Bildaufnahmen
Wir weisen darauf hin, dass das Gebäude, mit Ausnahme der Umkleidekabinen und der Sauna, videoüberwacht wird. Die Videobilder werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von uns aufgezeichnet und
ausgewertet. Mit seinem Besuch gestattet der Gast die Anfertigung von Bildaufnahmen für interne Zwecke. Sofern Bildaufnahmen zu gewerblichen Zwecken (Abdruck in Presse oder Werbung) gemacht werden,
wird hierauf durch Aushang im Bad gesondert hingewiesen. Bei angekündigten Veranstaltungen erklären sich die Teilnehmer oder deren gesetzliche Vertreter mit ihrer Teilnahme damit einverstanden, dass
Bildaufnahmen und Namen zu gewerblichen Zwecken abgedruckt werden.
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, 23.09.2010
Horst Rasbach
Bürgermeister